Seit Januar 2025 werden in Deutschland die neuen Grundsteuerbescheide durch die Städte übermittelt.
Teilweise mit enormen Verteuerungen zu der alten Grundsteuer.
In Baden-Württemberg kann man aber nur Einspruch einlegen, wenn der Messbetrag um mind. 30 % niedriger ist als der angesetzte.
Z. B. der Bodenrichtwert liegt bei 300,00 € pro m², dann müsste der neu berechnete Wert bei mindestens 210,00 € liegen.
Wenn Sie gegen den neuen Grundsteuerbescheid hinsichtlich der Höhe Einspruch einlegen möchten, gehen Sie in der Regel wie folgt vor:
Frist prüfen:
Prüfen Sie den Bescheid auf die Einspruchsfrist – meistens beträgt diese einen Monat ab Zustellung.
Schriftliche Form:
Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie dazu einen Brief, Fax oder (falls angeboten) das entsprechende Online-Portal.
Zuständige Behörde:
Richten Sie Ihren Einspruch an das im Bescheid genannte Finanzamt.
Angaben im Einspruch:
- Geben Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse an.
- Nennen Sie das Aktenzeichen bzw. die Referenznummer des Bescheids.
- Erläutern Sie detailliert, warum Sie die Höhe des Bescheids für falsch halten.
- Fügen Sie, falls vorhanden, Unterlagen oder Belege bei, die Ihre Argumentation unterstützen.
Unterschrift:
Vergessen Sie nicht, den Einspruch eigenhändig zu unterschreiben.
Beratung in Anspruch nehmen:
Da Grundsteuerrecht komplex sein kann, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Ihr Einspruch formal korrekt und inhaltlich fundiert ist.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie auch einen Sachverständigen hinzuziehen, um dies für Sie zu prüfen und ggf. ein Gutachten über den geringeren Wert zu erstellen, um dies dem zuständigen Finanzamt vorlegen zu können.
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise allgemeiner Natur sind und keine individuelle Rechtsberatung darstellen.