Das Sachwertverfahren
ist eines der normierten Verfahren zur Immobilienbewertung und in der Immobilienwertermittlungsverordnung im Paragrafen 21 bis 23 geregelt.
Es wird angewendet, wenn für die Preisfindung besonders der Sachwert maßgebend (Keine Gewinnabsichten) ist und wenn dem Vergleichs- und Ertragswertverfahren nicht genügend Informationen vorliegen (Kann aber auch hinzugezogen werden!).
Dies trifft in der Regel vor allem bei folgenden Objekten zu:
- Objekte im ländlichen Gebiet
- Denkmalgeschützten Objekten
- Einfamilienhäuser für den privaten Gebrauch
Die Berechnung des Sachwertverfahrens beruht auf den Herstellungskosten der baulichen und sonstigen Anlagen. Für den vorläufigen Sachwert wird zu diesen Größen der Bodenwert dazugerechnet und eine Alterswertminderung berücksichtigt. Anschließend muss für den endgültigen Sachwert der vorläufige Sachwert noch bereinigt werden.
Das Sachwertverfahren beruht auf einer sachlichen Bewertung, die sich vorwiegend auf die Bausubstanz bezieht und eignet sich gut, um die Qualität eines Objektes zu beurteilen.